|
|
|
|
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
| |
|
|
Autozentrum Rausch
Kesselsdorfer Straße
328 - 330
01156 Dresden
An der B173 - A17
Abfahrt Gorbitz
Fon Zentrale
(03 51) 4 19 04 - 0
Öffnungszeiten:
Verkauf
Mo - Fr 9.00 - 19.00
Sa 9.00 - 14.00 Sonntag Schautag; keine
Beratung, kein Verkauf
Werkstatt
Mo - Fr 7.00-19.00
Sa 8.00-14.00 |
|
| |
|
| |
|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von
fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der
Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der
Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK)
(Stand: 01/2002)
|
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen,
bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen,
die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers
II. Preise
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
III. Zahlung
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat
der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss
er dem Verkäufer nach Ablauf der 6 Wochen-Frist gemäß Satz 1
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin die in Ziffern 1 bis
3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr- als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder, Abweichungen unter Berücksichtigung der
Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder
Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
hergeleitet werden.
V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15
% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringern Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der
laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht
zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer
sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtlichen Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine
Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts , ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend
machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer
hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden
Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den
bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summerversicherung) gedeckt ist,
haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die
Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des
Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV
abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand. |
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
(Stand: 01/2002) |
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
II. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr- als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringern Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts , ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summerversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg ausgeschlossen.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. |
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) (Stand: 01/2002) |
I. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat
der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er
dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt
sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1
bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
III. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines
gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer
sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme
und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in
einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen
unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim
Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese
Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für
leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV
abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
VII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand. |
|
Bedingungen für die Ausführung
von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und
deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 07/2003) - empfohlen vom
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn) |
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkatalog erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in
diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die
zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn im Einzelfall
vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und
der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit
Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben,
einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80%
der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den
durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf
2 Arbeitstage.
3.Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
Ersatzeile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und
dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des
Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind
bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des
Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das
vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen gilt das
vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den
Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die
gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim
Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung
des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom
Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmer.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4 b) die
Mängelbeseitigung in einer anderen (der
Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden)
Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und
Gesundheit verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht
nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt
für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes
verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbücher, Scheckheften,
Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen
Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind, ist ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden
sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis
zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der
Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes
anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach
deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt
die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
| |
|
|